§ 47 KrO - Abwahl
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Landrätin oder der Landrat kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
- 1.eines Beschlusses des Kreistags mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder
- 2.eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 25 v.H. der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß.
(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens ein Drittel der Zahl der Wahlberechtigten betragen muß. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Landrätin oder der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuß die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.