§ 13 WoGV - Belastung aus dem Kapitaldienst
Bibliographie
- Titel
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Amtliche Abkürzung
- WoGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-27-1
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen
- 1.die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 2.die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 3.die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 4.die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 genannten Zwecke.
Als Tilgungen sind auch die
- a)Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
- b)Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszuweisen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.