§ 116 BbgWG - Durchleiten von Wasser

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Wasserbehörde kann zu Gunsten des Betreibers einer Anlage der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der für die Anlage erforderlichen Grundstücke verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden. Dies gilt nicht für straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen. Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Anlage anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand betrieben werden kann, der durch den Betrieb der Anlage zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.