§ 914 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben habe.

(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind.