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§ 50 BestattG - Durchführung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die/Der für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin/Arzt fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 an.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die/der verantwortliche Ärztin/Arzt für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen. Sie/Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 48 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(4) Anatomische Sektionen sind nicht öffentlich.