§ 96 Nds. PersVG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 11 Abs. 2 ist auch auf Wahlberechtigte anzuwenden, die an Schulen beschäftigt sind, die einem Schulaufsichtsamt unterstehen.

(2) Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zum Schulpersonalrat im Schulaufsichtsamt und zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe I wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(3) Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Seminar und zu den Schulstufenvertretungen. Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(4) Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, daß die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt.

(5) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.