§ 12 HRV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung zu schreiben; in dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nur mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten verwandt werden.