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§ 112 BRAO - Ehrenamtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte als Beisitzer

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Das Amt eines anwaltlichen Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2Für die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenvergütung oder die Fahrtkostenentschädigung gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.