Versionsverlauf

§ 40 NAbfG - Wirtschaftsdüngerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Die oberen Abfallbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Gebiete ihres Bezirks vorzuschreiben, daß die Abgabe und das Aufbringen von Wirtschaftsdünger in einem Wirtschaftsdüngerverzeichnis zu erfassen sind. In der Verordnung sind insbesondere die Auskunftspflicht sowie die Art der zu erfassenden Informationen zu regeln.