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§ 8 LPlG - Beratende Mitglieder des Regionalrates

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Regierungsbezirk haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) An den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit beratender Befugnis teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des Regionalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch Beschluss. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an Sitzungen des Regionalrates teil.

(5) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.