§ 24a SVG - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.