§ 93 LBG - Vorlage und Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte anderen Behörden vorzulegen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der personalaktenführenden oder der anderen Behörde im Rahmen des § 50 Satz 4 BeamtStG erforderlich ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der zuständigen Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Die Auskunft darf nur für den Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.