§ 58 StrG - Straßenaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die Straßenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast obliegen.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden können. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten anordnen und vollziehen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der Straßenaufsichtsbehörde zu Auskünften über ihre Straßen verpflichtet.