§ 45 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in von ihm bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmenabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmenabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung anordnen, dass in von dem Landeswahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirken auch Statistiken nach anderen als den in Absatz 2 genannten Merkmalen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind.