§ 42 SächsKomKBVO - Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Diese Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 für die Dauer der Freistellung diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 können die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3) in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung, weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden.