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§ 38 SOG M-V - Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Vorgangsverwaltung und befristeten Dokumentation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die §§ 36 bis 37a sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.