§ 7 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen in Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Bei Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen erfolgt die Zulassung nach § 5 Abs. 1, wobei abweichend von Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages an die Stelle der Qualifikation das Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses tritt. An die Stelle der Wartezeit können Berufserfahrungen treten. Die Hochschulen können Auswahlgespräche vorsehen. Die Einzelheiten zu den Auswahlgesprächen regeln die Hochschulen durch Satzung, die des Einvernehmens des Ministeriums bedarf.
(2) In internationalen Studiengängen kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nrn. 4 und 5 geregelt.