§ 36 SchulG - Vorschulische Beratung und Förderung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.