§ 38 SächsLKrO - Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder des Kreistages. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden.
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zu Stande, werden die Mitglieder von den Kreisräten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Der Vorsitzende kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen.
(4) Kreisräte, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, auch wenn diese nicht öffentlich sind.