§ 13 HmbHG - Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der zuständigen Behörde berufen.
(2) Bei der Berufung ist grundsätzlich nach der vorgeschlagenen Reihenfolge zu verfahren. Nach Anhörung der Hochschule kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden, es sei denn, die Hochschule bestätigt ihren Vorschlag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihres den Berufungsvorschlag aufstellenden Gremiums; soll zu Gunsten einer in den Berufungsvorschlag aufgenommenen Frau von der Reihung abgewichen werden, ist für die Bestätigung der vorgeschlagenen Reihenfolge eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(3) Die Hochschule hat einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen, wenn
- 1.auf Grund des ersten Berufungsvorschlags in angemessener Zeit eine Berufung nicht zu Stande gekommen ist,
- 2.die zuständige Behörde wünscht, dass eine Nichtbewerberin oder ein Nichtbewerber in den Berufungsvorschlag aufgenommen wird,
- 3.die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Beachtung des § 14 Absatz 2 Satz 3 hat und dem Vorschlag keine zustimmende Stellungnahme der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten beigefügt ist,
- 4.andere begründete Einwendungen von der zuständigen Behörde gegen einen Berufungsvorschlag erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend. Berufungs- und Bleibeverhandlungen beschränken sich auf die persönlichen Bezüge.