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§ 33 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.
    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. 2.
    der Ausübung des Berufes in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  3. 3.
    der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  4. 4.
    des ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Notfalldienstes,
  5. 5.
    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  6. 6.
    der Praxis- und Apothekenankündigung,
  7. 7.
    der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  8. 8.
    der Durchführung von Sprechstunden von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten sowie Öffnungszeiten von Apotheken,
  9. 9.
    der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. 10.
    der Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolgerinnen oder Praxisnachfolger,
  11. 11.
    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars.
  12. 12.
    des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
  13. 13.
    der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
  14. 14.
    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  15. 15.
    der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  16. 16.
    der Beratungspflicht durch unabhängige Ethikkommissionen,
  17. 17.
    der Organentnahme bei Lebenden und
  18. 18.
    der Ausbildung von Personal, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz.

(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen eine Notfalldienstordnung, die insbesondere enthalten soll:

  1. 1.
    Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,
  2. 2.
    Einrichtung der Notfalldienstbezirke,
  3. 3.
    Heranziehung zum Notfalldienst (Reihenfolge),
  4. 4.
    zeitliche Begrenzung des Notfalldienstes (Dauer),
  5. 5.
    Festlegung der Notfalldienstzeiten; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienstzeiten und der Sprechstundenzeiten für Notfälle,
  6. 6.
    Bekanntmachung des Notfalldienstes,
  7. 7.
    Befreiungsregelung,
  8. 8.
    Zusammenwirken der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung.