§ 33 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- 1.der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.der Ausübung des Berufes in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- 3.der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 4.des ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Notfalldienstes,
- 5.der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 6.der Praxis- und Apothekenankündigung,
- 7.der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- 8.der Durchführung von Sprechstunden von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten sowie Öffnungszeiten von Apotheken,
- 9.der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
- 10.der Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolgerinnen oder Praxisnachfolger,
- 11.der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars.
- 12.des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
- 13.der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
- 14.des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 15.der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- 16.der Beratungspflicht durch unabhängige Ethikkommissionen,
- 17.der Organentnahme bei Lebenden und
- 18.der Ausbildung von Personal, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz.
(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen eine Notfalldienstordnung, die insbesondere enthalten soll:
- 1.Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,
- 2.Einrichtung der Notfalldienstbezirke,
- 3.Heranziehung zum Notfalldienst (Reihenfolge),
- 4.zeitliche Begrenzung des Notfalldienstes (Dauer),
- 5.Festlegung der Notfalldienstzeiten; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienstzeiten und der Sprechstundenzeiten für Notfälle,
- 6.Bekanntmachung des Notfalldienstes,
- 7.Befreiungsregelung,
- 8.Zusammenwirken der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung.