§ 45 HRG - Berufung von Professoren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben. 2Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
(2) 1Die Professoren werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. 2Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. 3Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht. 4Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.
(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.