§ 8 TEHG - Versteigerung von Berechtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Amtliche Abkürzung
TEHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-55

(1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zugewiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Versteigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.

(3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt.