§ 1 BBVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Redaktionelle Abkürzung
BBVLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-10

(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) erhalten

  1. 1.
    Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten,
  2. 2.
    Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
  3. 3.
    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz).

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.