Versionsverlauf


§ 19 LWG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Dauer der staatlichen Anerkennung nach Absatz 1 gelten die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzbestimmungen fort.