Versionsverlauf

§ 25 HmbVerfSchG - Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft.

(4) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur dort von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Bürgerschaft oder seiner Fraktion aus so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss, für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.

(7) Der Parlamentarische Kontrollausschuss erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des Absatzes 3 zu beachten.