§ 173 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken:
- 1.ein Minderjähriger;
- 2.wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist;
- 3.wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
- 4.wer als Gesinde oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht.