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§ 173 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken:

  1. 1.
    ein Minderjähriger;
  2. 2.
    wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist;
  3. 3.
    wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
  4. 4.
    wer als Gesinde oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht.