§ 105 BeamtVG - Außer-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
- 1.§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
- 2.Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
- 3.§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
- 4.§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
- 5.Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
- 6.Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.