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§ 105 BeamtVG - Außer-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Amtliche Abkürzung
BeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-25

Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

  1. 1.
    § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
  2. 2.
    Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
  3. 3.
    § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
  4. 4.
    § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
  5. 5.
    Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
  6. 6.
    Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.