§ 108 BbgWG - Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.