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§ 12 LHO - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.

    zu erbringenden Leistungen,

  2. 2.

    zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen für Investitionen und Darlehen,

  3. 3.

    voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sowie

  4. 4.

    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.