§ 2 SächsInG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsInG -)
- Amtliche Abkürzung
- SächsInG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er dies innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Empfang der Anzeige ist schriftlich zu bestätigen.