Art. 68 BayStrWG - Sondernutzung
(Übergangsvorschrift zu Art. 18 ff.)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden. Art. 40 gilt entsprechend.