§ 19 BremBG 1995
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBG 1995,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.der Abschluss einer Realschule
oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, - 2.ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
- 3.die Ablegung der Laufbahnprüfung.
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).