§ 111 HSOG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) In den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen (Polizeiverordnungen) treten an die Stelle der Vorschriften über Bußgeldandrohungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 469, 1990 I S. 36), die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. § 77 Abs. 2 findet jedoch auf Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, keine Anwendung.
(2) Waren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 115 Nr. 2 personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 20 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 nicht anzuwenden; die Unterrichtung nach § 20 Abs. 9 erfolgt nur dann, wenn die speichernde Stelle bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben der betroffenen Person Bescheide oder sonstige Schriftstücke zusendet, andernfalls sind diese personenbezogenen Daten und Bewertungen spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift zu löschen, sofern die Aufgabenerfüllung dadurch nicht gefährdet wird.