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§ 21 SächsLVO - Ämterdurchlauf

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht

  1. 1.
  2. 2.

    bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,

  3. 3.

    beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,

  4. 4.

    beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.