Art. 66d AGSG - Träger der Eingliederungshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Bezirke. 2 Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Träger der Eingliederungshilfe entsprechend, soweit Normen des Eingliederungshilferechts betroffen sind.