§ 96 HmbHG - Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Bei den Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist, müssen alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein. Soweit solche Selbstverwaltungsgremien Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Lehre unmittelbar berühren, muss die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. In die die Wahl regelnden Vorschriften sind Regelungen aufzunehmen, die dies im weitest möglichen Umfange sicherstellen.
(3) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(4) Die Selbstverwaltungsgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.
(5) Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Mitglieder des TVP wirken bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, unter Berücksichtigung ihrer Funktion in der Hochschule stimmberechtigt mit; das Nähere regelt die Grundordnung.
(6) In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.