§ 28 BüWG - Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu führen.
(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(4) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.