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§ 80 EnWG - Anwaltszwang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Amtliche Abkürzung
EnWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6

1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.