§ 48 VwVG NW - Pfändungsschutz

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren.

(2) Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.