Art. 40 BayWG - Ausführung des Ausbaus
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.