§ 17 KVLG 1989 - Träger der Versicherung, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Amtliche Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen.
(2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Krankenkassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errichtet sind.
(3) 1Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. 2Die landwirtschaftliche Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.