§ 482 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 482 Abs. 2: V betr. d. Hauptmangel u. Gewährfristen beim Viehhand 402-3; Zustimmung des Bundesrats entf. gem. G v. 14.02.1934 I 89 i.m. § 3 Übergangsgesetz v. 04.03.1919 S. 285
(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
(2) 1Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. 2Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.