§ 18 JAPO - Urlaub, Trennungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Urlaub wird auf den Ausbildungsabschnitt angerechnet, in dem er genommen wird. Während der Lehrgänge und während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Über die Gewährung von Urlaub in anderen Fällen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).