§ 22 KWO LSA - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält,
- 2.wenn er nach dem 35. Tage vor der Wahl seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
- 3.wenn er aus beruflichen Gründen oder in Folge von Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er eine nach § 15 Abs. 4 erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
- 2.wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.