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§ 102 ThürKO - Zusammensetzung des Kreistags

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den gemäß Absatz 2 gewählten Kreistagsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Kreistagsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Kreistags bestimmen, daß den Vorsitz ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Landrats die Leitung in den Sitzungen des Kreistags; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Kreistagsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Kreistag abberufen werden.

(2) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

mit bis zu80.000Einwohnern40,
mit mehr als80.000bis zu120.000Einwohnern46,
mit mehr als120.000Einwohnern50.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(4) Zu Kreistagsmitgliedern gewählte Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, wenn sie gleichzeitig tätig sind als

  1. 1.
    hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Angestellte des Landkreises und des Landratsamts als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde,
  2. 2.
    leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. 3.
    Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind,
  4. 4.
    Landrat oder Beigeordneter eines anderen Landkreises,
  5. 5.
    Oberbürgermeister oder Beigeordneter einer kreisfreien Stadt.

Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Kreistagsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.

(5) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.