§ 7a LHO - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Durch Gesetz oder den Haushaltsplan sollen Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen festgelegt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
- 1.Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
- 2.Aufgaben übertragbar sind und
- 3.Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.