Versionsverlauf

§ 31 EStDV 1990 - Nachversteuerung bei Bausparverträgen

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1990
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) 1Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluss

  1. 1.
    die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder werden
  2. 2.
    geleistete Beitrage ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder
  3. 3.
    Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen,

so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. 2§ 30 ist entsprechend anzuwenden. 3Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Beitrage als zurückgezahlt gelten sollen. 4Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.

(2) 1Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,

  1. 1.
  2. 2.
    soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Abgabenordnung) verwendet. 2Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht beibringt.