§ 54 BBesG - Kaufkraftausgleich
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zu Grunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 65 vom Hundert zu Grunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
(3) Abschläge werden nicht erhoben
- 1.auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen,
- 2.während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuss gewährt wird.
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.