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§ 2 KostO - Allgemeiner Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

  1. 1.
    bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
  2. 2.
    bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird.